Folge 135: Folgen des Pflegestärkungsgesetzes

2017 trat das neue Pflegestärkungsgesetz(PSG) in Kraft. Bereits zuvor kam es immer wieder zu Neuerungen, doch welche Vorteile und Veränderungen nun genau auftauchen, erklärt Simone Lippold vom Sachverständigenbüro Care-Expert. Was hat es mit den Pflegegraden auf sich? Welche finanzielle Unterstützung bekomme ich? Worauf muss ich achten? Hier gibt es einen Einblick in die Antworten dieser Fragen.

2013 sorgte das Pflegeneuausrichtungs-gesetz für einen Wandel in der Pflege. Zuvor war die Bestimmung des Pflegezustands vor allem auf Menschen mit körperlicher Einschränkung ausgerichtet. Seit 2013 werden immer mehr kognitive Beeinträchtigungen mit in den Blick genommen.

Mit dem PSG II kommt es nun zu einem deutlichen Perspektivwechsel. Es werden nicht mehr die Defizite, sondern die Ressourcen eines Menschen betrachtet.

Die zuvor bestehenden fünf Pflegestufen (0 – 3, Härtefallregelung) werden nun durch die fünf Pflegegrade abgelöst. Jeder, der bereits einer Pflegestufe zugeordnet wurde, wird nun dem nächst höheren Pflegegrad überführt. Bei festgestellter eingeschränkter Alltagskompetenz wird der Pflegegrad sogar noch einmal um einen erhöht:

Die Einordnung nach Stufen hatte vor allem die Einschränkungen der Menschen im Fokus. „Wie lange brauchen Sie für eine Aufgabe“, wurde gefragt. Die entsprechenden Minuten gaben Aufschluss auf die Pflegestufe. Dass allerdings einige Betroffene diese Aufgabe nur schaffen können, wenn sie dazu angeleitet werden oder die Schwierigkeiten in ganz anderen Bereichen wie beispielsweise der Teilhabe in der Gesellschaft oder der Orientierung liegen, wurde dabei nicht berücksichtigt.

Nun sind es acht Themenmodule, die anhand des Alltagslebens des Betroffenen überprüft werden. Damit werden auch kognitive Einschränkungen berücksichtigt.

So lässt sich der Grundsatz „Ambulanz vor Pflege“ besser umsetzen, da die Fähigkeiten des Menschen besser erkannt werden.

Allerdings fehlt es hier noch an der Übertragung auf die Sozialhilfe. Die finanziellen Leistungen werden nach wie vor nach einem Minutenaufwand berechnet. Eine Neuerung dieser Berechnungen steht noch aus.

Jedoch gibt es Erhöhungen der Pflegegelder und anderer finanzieller Unterstützungen. So können beispielswiese Menschen im Pflegegrad 1 als Ausgleich für das fehlende Pflegegeld für 125 Euro einen ambulanten Pflegedienstleiter anstellen.

Für Zuschüsse bei Umbaukosten gilt die Regel, dass zunächst der Pflegegrad ermittelt werden muss, ehe Gelder bewilligt werden. Hierfür ist auch eine Hausbegehung notwendig. Bis zu 4.000 Euro gibt es pro Maßnahme. Die „Maßnahme“ bezieht sich hierbei jedoch nicht auf einzelne Umbauten, sondern werden als Gesamtmaßnahme aufgrund der festgestellten Einschränkungen erfasst. Erst, wenn sich die Lage der Person verändert, kann dies als neue Maßnahme aufgefasst werden.

Diese und weitere Regelungen über Anträge und Hilfeleistungen werden im Buch „Praxisratgeber Pflegeversicherung von André Wieprecht und Annett Wieprecht-Kotzsch aufgegriffen und erklärt.

Schlüsselwörter:
Pflegestärkungsgesetz, Pflege, Pflegegrad, Pflegestufe, finanzielle Unterstützung, Ambulanz, kognitive Einschränkung