23.01.2020 Abbruch einer Reha-Maßnahme und ihre möglichen Folgen

Es ist ein Irrtum, dass nur das Unfallopfer freiwillig an Maßnahmen im Reha-Management teilnimmt. Auch die gegnerische Haftpflichtversicherung leistet ihren Beitrag im Reha-Management freiwillig.

 

Ganz aktuell geht es um eine Klientin, die sich in einer Reha-Maßnahme nicht wohl fühlt. Sie ist der Einschätzung, dass ihr die Maßnahme nichts bringen würde. Tatsächlich ergeben allerdings Gespräche mit den Ärzten, Therapeuten und dem Sozialdienst ein ganz anderes Bild.

Nun soll rehamanagement-Oldenburg eine Entscheidung fällen. Dies ist allerdings nicht die Aufgabe eines Reha- Dienstleisters im Reha-Management. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Klientin nicht nur der Maßnahme, sondern auch dem Reha-Plan zugestimmt hat.

Gegnerische Haftpflichtversicherungen prüfen für sich, ob sie weiter in eine Reha-Management und in Reha-Kosten investieren möchten. Dies müssen sie nicht. Sie sind nach dem Code of Conduct dazu auch nicht verpflichtet.